Satzung der „Interessengemeinschaft Stockelsdorfer Unternehmer e.V." (IGSU)

 

1.  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Stockelsdorfer Unternehmer e.V." und ist im Vereinsregister beimAmtsgericht Lübeck unter der Nr. VA 318 BS eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Stockeisdorf. DasGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.  Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Gewerbetreibenden in Stockeisdorf sowie des Stockeisdorf erGemeindelebens.

3.  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder selbständige Unternehmer oder deren Vertreter werden, soweit sie in wirtschaftlicher Beziehung zuStockeisdorf und deren näherer Umgebung stehen.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über den Aufnahmeantrag entscheiden Vorstand und Arbeitsausschuss gemeinsam mit Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

Mitglieder, die Ihr Unternehmen auf- oder abgeben, können als passive Mitglieder im Verein bleiben.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Interessen des Vereins hervorragende Dienste erworben hat.

Jede Person kann Fördermitglied werden. Ein entsprechender Antrag ist an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheiden Vorstand und Arbeitsausschuss gemeinsam mit Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen.

4.  Beendigung der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einerFrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließen Vorstand und Arbeitsausschuss gemeinsam mit Stimmenmehrheit. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss beim Vorstand schriftlich einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen. DieseMitgliederversammlung beschließt abschließend über den Ausschluss mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ein Mitglied kann durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Arbeitsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnungseinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.Der Ausschluss ist in der Mahnung anzukündigen. Der Ausschluss kann frühestens zwei Monate nach Versand der Mahnung erfolgen.

5.  Beiträge und Umlagen

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Bei Aufnahme in den Verein ist kein Aufnahmebeitrag zu leisten.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Um­ lagen erhoben werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beiträgen und Umlagen befreit.

Die Beiträge der Fördermitglieder sind frei bestimmbar und sind bei Aufnahme festzulegen.

6.  Organe der Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Arbeitsausschuss und die Mitgliederversammlung.

7.  Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart und den Schriftführer. Der Verein wird durch mindestens zweiVorstandsmitglieder vertreten. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von derMitgliederversammlung jährlich je zur Hälfte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablaufder Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die regelmäßige Wahl des Vorstandes und des Schatzmeisters dürfen nicht im selben Jahr erfolgen.

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins . Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • dieEinberufungund Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • dieAusführungvon Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • dieVerwaltungdes Vereinsvermögens
  • dieAnfertigungdes Jahresberichtes
  • gemeinsameEntscheidungmit dem Arbeitsausschuss über die Aufnahme neuer Mitglieder
  • gemeinsameEntscheidungmit dem Arbeitssauschuss über den Ausschluss von 

8.  Arbeitsausschuss

Der Arbeitsausschuss besteht aus bis zu acht Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses müssen Vereinsmitglieder  sein. Der Arbeitsausschuss  wird von der Mitgliederversammlung jährlich  je zur Hälfte auf  die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Arbeitsausschusses im Amt.


Der Arbeitsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • BeratungundUnterstützung des Vorstands bei der Führung der Geschäfte
  • gemeinsameEntscheidungmit dem Vorstand über die Aufnahme neuer Mitglieder
  • gemeinsameEntscheidungmit dem Vorstand über den Ausschluss von 

9. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen  werden,  wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Grün­ de vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oderdurch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende. Bei Angelegenheit die den Vorstand betreffen, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist für insbesondere folgende Aufgaben zuständig:

  • EntgegennahmedesJahresberichts des Vorstands und des Rechnungsprüfungsberichtes
  • EntlastungdesVorstands
  • FestsetzungderBeitragshöhen und der Umlagen
  • WahlundAbberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Arbeitsausschusses und der Rechnungsprüfer
  • ÄnderungderSatzung
  • AuflösungdesVereins
  • AusschlussvonMitgliedern im Berufungsverfahren
  • Ernennungvon Ehrenmitgliedern

10.  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzungnichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenengültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung desVereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

11. Beurkundung der Beschlüsse

 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter undProtokollführer zu unterschreiben.

12. Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewähltwerden.

Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstands und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.


13.  Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung.

Im Falle der Auflösung wird das vorhandene Vermögen einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmendenZweck zugeführt.

Die Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

14. lnkrafttretung

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung im zuständigen Registergericht in Kraft.

Stockeisdorf, den 30.12.2021